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Dipl.-Kfm. J. Harbecke Steuerberatungsgesellschaft
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Beschreibung
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten genm.
§ 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. d. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die vorstehenden Zwecken zu dienen geeignet sind, soweit sie dem Berufsrecht der Steuerberater, insbesondere dem StBerG, nicht widersprechen. Sie kann sich an Gesellschaften ähnlicher Art beteiligen oder gleichartige Unternehmen erwerben.
Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.